Besondere Steuer-"Happen"

für verschiedene Berufsgruppen in alphabetischer Reihenfolge:

  • Erzieher

Die zweite Stufe der Steuerentlastung freiberuflicher Erzieher durch den Bundesfinanzhof!

In einer bahnbrechenden Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner heute veröffentlichten Entscheidung vom 05.11.2014 (Aktenzeichen VIII R 29/11) entschieden, dass Einnahmen für die Pflege von Kindern im eigenen Haushalt steuerfrei gem. § 3 Nr. 11 EStG sind, wenn die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln stammen.

Anfang der 2000-er Jahre haben wir - nachweislich - bereits dafür gesorgt, dass derartige Betreuungsleistungen für Kinder und Jugendliche zumindest nicht mehr als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden. 
Wir haben durch unseren Einsatz dafür gesorgt, dass von uns betreute Betreuer vielfältig deutlich 6-stellige!! Erstattungen von Umsatzsteuer-Zahlungen durch das Finanzamt erhielten und sich deren Gewinn entsprechend erhöhte, da nach unserer bestätigten Auffassung diese Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig waren, da sie nach der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 13 A Abs. 1 Buchstabe 4 als „eng mit der Kinder- und Jungendbetreuung verbundene Dienstleistungen“ anzusehen und daher als umsatzsteuerfrei zu behanden waren.
 

Nunmehr die Steigerung!

Das Tageshonorar und die Sachkostenpauschale für im Haushalt eines Erziehers/einer Erzieherin betreute Kinder ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei! Nicht nur umsatzsteuer- sondern insbesondere einkommensteuerfrei!

Nach Auffassung des BFH werden diese Beträge zwar zumeist von Stiftungen oder öffentlichen Trägern und damit von privaten Firmen ausgezahlt, aber so erfüllt dies jedoch zumindest mittelbar die hauptsächlichen Aufgaben der Stadtverwaltung im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendpflege, in dem sie Jugendlichen Unterkünfte vermittelt und damit handelt es sich bei den ausgezahlten Beträgen um öffentliche Haushaltsmittel der Jugendhilfe.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (Vorinstanz Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 10 K 1229/09) nahm die Erzieherin bis zu zwei fremde Kinder in ihren Haushalt auf und erhielt dafür ein Tageshonorar zuzüglich Sachkostenpauschale von einer Firma, die im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen sowie in Familienhaushalten organisiert und hierfür Mittel aus öffentlichen Haushalten erhält.

Entgegen der Auffassungen von zuständigem Finanzamt und Finanzgericht entschied der BFH 

- dass die Zahlungen als Beihilfen i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG anzusehen sind, da sie der unmittelbaren Förderung und Erziehung von Jugendlichen dienen,

- eine unmittelbare Förderung der Erziehung als gegeben, wenn die Zuwendungen öffentlicher Mitteln ohne ein Dazwischenschalten weiterer Ereignisse stattfindet.

Zahlungen über einen zwischengeschalteten Träger stehen einer Annahme "öffentlicher Mittel" nicht entgegen, wenn die in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte ausgezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Massgabe der haushaltsrechtlichen Mittel verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt.

  • Fahrschulen

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am 10.11.2015 (5 V 5144/15) beschlossen, dass Umsätze, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrschulunterricht stehen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies begründet der Senat mit damit, dass die Fahrausbildung nicht darauf beschränkt sei, verkehrstechnische Fähigkeiten zu schulen. Damit spreche vieles dafür, dass der Fahrschulunterricht nach den europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und deren Art. 132 Abs. 1 Buchst. j umsatzsteuerfrei sei. Nach dieser Vorschrift ist der von Privatlehrern erteilte Schulunterricht von der Umsatzsteuer befreit, bei denen in Schulen und Hochschulen die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern und Studenten entwickelt würden, sofern diese nicht den Charakter einer Freizeitgestaltung hätten.

Völlig überraschend ist diese Entscheidung hingegen nicht. In der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat dieser bereits Fahrsicherheitstraining, Schwimmunterricht, Ballettunterricht oder Kurse an einer Kampfsportsschule als umsatzsteuerfreie Leistungen eingeordnet und darüber hinaus ist die Ausbildung der gewerblichen Fahrerlaubnisklassen C, D, T und L auch nach Auffassung der Finanzverwaltung  schon seit einigen Jahren von der Umsatzsteuer befreit.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung besteht Handlungsbedarf für alle Fahrschulen.

Aber was bedeutet das jetzt für Sie und Ihre Fahrschule? Schaut man in´s Internet, trifft man auf große Verunsicherung und unzählige Fragestellungen. Haben Sie sich auch schon diese folgenden Fragen gestellt:

  • Gilt diese Entscheidung auch für mich?
  • Muss ich trotz dieser Entscheidung weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und zahlen?
  • Was ist mit meinen Umsatzsteuererklärung der letzten Jahre? Kann ich diese noch zurückbekommen?
  • Wie muss ich ab jetzt meine Rechnungen ausstellen? 
  • Was geschieht jetzt mit der mir in Rechnung gestellten Vorsteuer zum Beispiel aus dem Kauf/Leasing eines Pkws oder aus den Benzinrechnungen?
  • Wie bringe ich mein Finanzamt dazu, meinen Fahrschulunterricht ebenfalls als umsatzsteuerbefreit zu behandeln?
  • Können meine Schüler jetzt die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zurückverlangen?
  • Welche Auswirkungen hat dies auf meinen Mietvertrag?

Gehören Sie dazu? Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!