Aufwendungen für Unterbringung im Pflegeheim

Entscheidend ist Zahlung an Leistungserbringer

Wirken sich die Aufwendungen für die Unterbringung des Steuerpflichtigen selbst oder eines Angehörigen in einem Pflegeheim durch den Ansatz der zumutbaren Belastung teilweise nicht aus, kann der nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen grundsätzlich nach § 35 a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch genommen werden.
Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungsempfängers erfolgt.

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