Erbschaft-/Schenkungsteuer

Vorläufige Steuerfestsetzungen

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 (Aktenzeichen 1 BvL 21/12), dass § 13a und § 13b ErbStG, jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG, mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sind, wurde der Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Das bisherige Recht soll solange weiter anzuwenden sein.
Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesministerium der Finanzen mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden vom 12.03.2015 verfügt, dass sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen sind.

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