Fahrschulunterricht vorerst von der Umsatzsteuer befreit

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am 10.11.2015 (5 V 5144/15) beschlossen, dass Umsätze, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrschulunterricht stehen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies begründet der Senat mit damit, dass die Fahrausbildung nicht darauf beschränkt sei, verkehrstechnische Fähigkeiten zu schulen. Damit spreche vieles dafür, dass der Fahrschulunterricht nach den europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und deren Art. 132 Abs. 1 Buchst. j umsatzsteuerfrei sei. Nach dieser Vorschrift ist der von Privatlehrern erteilte Schulunterricht von der Umsatzsteuer befreit, bei denen in Schulen und Hochschulen die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern und Studenten entwickelt würden, sofern diese nicht den Charakter einer Freizeitgestaltung hätten.

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