Handwerker- und haushaltsnahe Dienstlesitungen auch 2014 noch absetzen

Das Bundesfinanzministerium hat am 10.01.2014 die bisherigen Regelungen zum Abzug von Handwerkerleistungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen teilweise eingeschränkt bzw. die Voraussetzungen des Abzugs konkretisiert. Im Folgenden bieten wir Ihnen einen Überblick über häufige Anwendungsbereiche: 

Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) 

sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Leistungen können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.  

Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst 

Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durch-geführt werden, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen). Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durch-geführt werden, sind vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jedoch das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück als begünstigt angesehen. Mittlerweile sind zwei Verfahren vor dem BFH anhängig (Az.: VI R 55/12; VI R 56/12). Sollte ihr Finanzamt diese Aufwendungen nicht anerkennen, sollte mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt werden. 

Heimunterbringungskosten 

Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, sind begünstigt, wenn sie einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin - die allgemeinen Unterbringungskosten übersteigende - Aufwendungen für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. In Frage kommen die (anteiligen) Aufwendungen für  

• die Reinigung des Zimmers oder des Appartements,  

• die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,  

• das Zubereiten der Mahlzeiten in dem Heim oder an dem Ort der dauernden Pflege,  

• das Servieren der Mahlzeiten in dem Heim oder an dem Ort der dauernden Pflege,  

• den Wäscheservice, soweit er in dem Heim oder an dem Ort der dauernden Pflege erfolgt.  

Nicht begünstigt sind  

• Mietzahlungen, wie z. B. die allgemeinen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift,  

• die Aufwendungen für den Hausmeister, den Gärtner sowie sämtliche Handwerkerleistungen.  

Nicht mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind Pflege- und Betreuungsleistungen. 

Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift  

Zu den begünstigten Aufwendungen gehören neben den in dem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführten und individuell abgerechneten Leistungen (z. B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) u. a. die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume. Aufwendungen für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Alten(wohn)heims, Pflegeheims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen in dem zur Gemeinschaftsfläche rechnenden Speisesaal sind ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Die Tätigkeit von Haus- und Etagenpersonal, dessen Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht, ist grundsätzlich den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen. Aufwendungen für Pflegekostenergänzungsregelungen oder Beiträge an Einrichtungen (z. B. Solidarkassen), durch welche der Heimbewohner ähnlich einer Versicherung Ansprüche erwirbt, in vertraglich definierten Sachverhalten (z. B. bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit) eine Kostenfreistellung oder eine Kostenerstattung zu erhalten, sind nicht begünstigt. 

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme 

sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Um die steuerliche Abzugsmöglichkeit zu erreichen, sollten bestimmte Arbeiten erst nach Fertigstellung/Bezug (z.B. Gartenhäuschen, Zaun, Carport etc.) durchgeführt werden. 

Gutachterleistungen/Schornsteinfeger 

Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt sind daher z. B.  

• Mess- oder Überprüfungsarbeiten (auch von Schornsteinfeger),  

• eine Legionellenprüfung,  

• Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen,  

• die Feuerstättenschau (durch Schornsteinfeger) sowie andere  

• technische Prüfdienste.  

Diese Einschränkung gilt für Aufwendung ab 2014 auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind. Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau waren bislang noch begünstigt. 

Öffentlich geförderte Maßnahmen 

Wird für eine Maßnahme die öffentliche Förderung bewilligt, schließt dies die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 EStG auch für den Teil der mit dieser Maßnahme verbundenen Aufwendungen aus, die sich - z. B. weil sie den Förderhöchstbetrag übersteigen - im Rahmen der öffentlichen Förderung nicht auswirken. Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine öffentlich geförderte (Einzel-)Maßnahme mit dem Ziel, für einen Teil der Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 EStG in Anspruch zu nehmen, ist nicht möglich. 

Au-pair  

Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen, kann ein Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 35a EStG (insbesondere die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs) vorliegen. 

Bitte beachten Sie: 

Häufig scheitert die Anerkennung durch das Finanzamt immer noch deshalb, weil die Zahlungen z.B. an den Schornsteinfeger unbar geleistet wurden. 

Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen. Es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des Finanzamtes vorlegen kann. 

Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege- und Betreuungsleistung oder der Handwerkerleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Steuerpflichtige einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verbuchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkreis stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

 

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