Mindestlohn - Urlaubsgeld und Sonderzahlungen

Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Ein Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. So hat jetzt das Amtsgericht Berlin mit Datum vom 04.03.2015 (Aktenzeichen 54 Ca 14420/14 - nicht rkr.) entschieden.

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