Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

Überprüfung der Steuerfreiheit hat auf Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen zu erfolgen

Mit gleich zwei Urteilen vom 04.12.2014 (Aktenzeichen V R 16/ 12 und V R 33/12) zu dieser Thematik hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bestehende Rechtsprechung zur Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen bestätigt.
Danach sind ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.

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