Vorlagebeschluss zum Werbungskostenabzug Ausbildungs-/Studienkosten

Festsetzungen der Einkommensteuer zukünftig vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für Berufsausbildung/Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Die momentane Rechtslage ist für Auszubildende und Studenten ungerecht:
Zwar dienen die entstandenen Aufwendungen auch bei einer Erstausbildung  der „Erwerbung, Sicherung und dem Erhalt der Einnahmen“, wie sie die Definition des Werbungskostenbegriffs in § 9 Einkommensteuergesetz fordert, aber der Gesetzgeber verbietet den Abzug als solche und ermöglicht bislang nur einen Sonderausgabenabzug von maximal 6.000 € p.a. Dieser läuft jedoch regelmäßig ins Leere, da Auszubildende und Studenten meist über keine oder nur so geringe Einkünfte verfügen, dass sich der Sonderausgabenabzug nicht auswirkt.

Zurück