Zweitwohnungsteuer Bayern

Befreiung von Ehegatten und Lebenspartnern

Nach dem Kommunalabgabengesetz Bayern wird eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung dann nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor Entstehung der Steuerpflicht 25.000 € nicht überschritten hat.
Liegt die Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners unter 8.000 €, erhöht sich nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 12.11.2014 (4 BV 13.1239) diese Grenze auf 33.000 €. 
Liegt die Summe der positiven Einkünfte des Ehegatten bzw. Lebensgefährten über 8.000 €, entfällt der Erhöhungbetrag und die Zweitwohnungsteuer greift bereits bei 25.000 €.
 

Anm.: Einkommen und wirtschaftliche Verhältnisse spielen bei vielen Bundesländern keine Rolle und knüpfen lediglich an das Innehaben einer Zweitwohnung an. Dieses Urteil ist daher nicht auf andere Bundesländer übertragbar.

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