Aufwendungen für Epilepsiehund

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit aktuell veröffentlichtem Urteil vom 30.11.2016 (Az.: 2 K 2338/15; NZB eingelegt, Az.: VI B 13/17) grundsätzlich systemgerecht entschieden, dass die steuerliche Berücksichtigung eines "Epilepsiehundes" als außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung ausscheidet, wenn der Steuerpflichtige sein Wahlrecht für die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags gem. § 33b Abs. 3 EStG ausgeübt hat.
Aus verschiedenen Gründen erweckt diese Entscheidung jedoch den Eindruck einer nicht sachgerechten Entscheidung, so dass man insoweit auf die Zulassung der NZB und einer modifizierten Entscheidung des BFH hoffen muss.
Die besondere Härte der Entscheidung kommt in den Gründen zum Ausdruck:
Obwohl bei der Steuerpflichtigen die Merkzeichen G, aG und B bei einem Grad der Behinderung von 100 % festgestellt wurden und der Hund, der aufgrund Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle frühzeitig erkennt, für sie lebensnotwendig ist, scheidet ein Abzug der Kosten des Hundes als außergewöhnliche Belastungen neben dem Behindertenpauschbetrag aus. Dies soll auch für Fälle der Unterbringung des Hundes in einer Hundepension gelten, wenn die Besitzerin aufgrund ihrer Erkrankung stationär aufgenommen werden muss. Die Richter blieben hart: Ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung scheide ebenfalls aus, da auch diese Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten seien und es überdies insoweit an jeglichem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen fehle.
Sollte diese Entscheidung rechtskräftig werden, wäre dies auch für an Diabetes Typ I erkrankte Kinder, denen häufig ein Hund zur Früherkennung lebensbedrohlicher Unterzuckerungen beigestellt wird, bzw. deren Eltern eine, die zu weiteren, zusätzlichen erheblichen finanziellen Belastungen führen würden.
 

 

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