Aufwendungen für Unterbringung im Pflegeheim

Entscheidend ist Zahlung an Leistungserbringer

Wirken sich die Aufwendungen für die Unterbringung des Steuerpflichtigen selbst oder eines Angehörigen in einem Pflegeheim durch den Ansatz der zumutbaren Belastung teilweise nicht aus, kann der nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen grundsätzlich nach § 35 a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch genommen werden.
Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungsempfängers erfolgt.
Aus diesem Grund versagte das Finanzgericht Baden-Württemberg mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 23.12.2014 (Aktenzeichen 6 K 2688/14) den Abzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung einer Steuerpflichtigen, die als Angehörige zu Unterhaltsleistungen für ihre Mutter an die Stadt herangezogen wurde, die die Leistungen als Hilfe zur Pflege vom Sozialamt erbracht hatte, da die Steuerpflichtige damit nicht an den Heimträger und Leistungserbringer gezahlt hatte.

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