Außerhäusliches Arbeitszimmer im Miteigentum

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken (außerhäusliches Arbeitszimmer), kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins- und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen wurden, da die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden und von diesem getragenen Aufwendungen nicht die Leistungsfähigkeit des anderen mindern (BFH vom 06.17.2017 – VI R 41/15).

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