Berechnung der Pensionsrückstellungen

Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung

Am 26.02.2016 wurde durch den Bundesrat die Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen beschlossen. Der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungssatzes von Pensionsrückstellungen wird gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1HGB-E auf zehn Jahre verlängert. Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr verbleibt der Ermittlungszeitraum wie bisher bei sieben Jahren. Hinsichtlich der Höhe des positiven Unterschiedsbetrags der Rückstellung nach alter und neuer Berechnungsmethodik besteht zukünftig eine Ausschüttungssperre. Dieser Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz zu benennen. Die Neuregelung ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Ein Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung besteht für Jahresabschlüsse, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 01.01.2016 endet.

Zurück