Besteuerung des Firmenwagens während Fahruntüchtigkeit

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit einem soeben veröffentlichten Urteil (Az.:10 K 1932/16 E) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der nicht nur zur Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht länger befugt ist, sondern aufgrund einer schweren Erkrankung (im Urteilsfall ein Hirnschlag) zeitweise nicht fahrtüchtig ist, den Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens nicht als Arbeitslohn zu erfassen hat.
Der geldwerte Vorteil wurde erst in dem Monat wieder angesetzt, in dem er die Fahrprüfung erneut bestanden hatte. Zu einer zeitanteiligen Aufteilung kommt es nach der herrschenden Meinung für diesen Monat jedoch nicht, so dass auch nur für wenige Tage Nutzungsmöglichkeit der Nutzungsvorteil für einen Monat zu erfassen ist.

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