Betreuungsunterhalt bei Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt vorrangig

Der BGH hat entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 Abs. 1 BGB bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Unterhalt zu berücksichtigen ist.

Der Vater des Antragsgegner wird von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt und bezieht aus diesem Grunde laufende Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege). Der Sozialhilfeträger verlangt vom Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht (§ 94 SGB VII). Der Antragsgegner lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Mutter der gemeinsamen Tochter im ebenfalls gemeinsamen Haushalt.

Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass ein unverheirateter Unterhaltsschuldner sich nicht auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könne, weil der Antragsgegner seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Diese Entscheidung hatte das zuständige Oberlandesgericht weitgehend bestätigt.

Der BGH hat die angefochtene Entscheidung jedoch aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der BGH sah eine sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB als dem Elternunterhalt vorrangige Verpflichtung als gegeben an, da dem betreuenden Elternteil auch für ein gemeinsames Kind, das älter als drei Jahre ist, ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusteht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei seien kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Solche können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

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