Billigkeitsmaßnahme bei außergewöhnlicher Belastung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen 4 K 718/13 E) die Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen, die sich im Jahr des Anfalls der Aufwendungen wegen eines zu geringen Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich nicht mehr auswirken, aus Billigkeitsgründen für zulässig erachtet.
Das Finanzgericht räumte gegenüber dem beklagten Finanzamt zwar ein, dass § 11 Abs. 2 S. 1 EStG seinem Wortlaut nach einer gleichmäßigen Verteilung der Aufwendungen beispielsweise auf 5 Jahre für einen behindertengerechten Umbau einer Wohnung entgegenstehen würde, es gleichwohl jedoch möglich sei, einem Steuerpflichtigen im Wege einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 S. 1 AO) ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen einzuräumen, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegenstehen würde.
Die Revision wurde im vorliegenden Fall zwar nicht zugelassen, es ist jedoch noch eine weitere Rechtssache mit vergleichbarem Sachverhalt als Verfahren vor dem BFH anhängig (Aktenzeichen VI R 36/15).

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