Bürokratieentlastungsgesetz

Entwürfe zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft vorgelegt

Man glaubt es kaum:

Es werden tatsächlich Gesetzentwürfe vorgelegt, die Bürger - und in diesem Fall insbesondere die mittelständische Wirtschaft - entlasten sollen. Und es sollen nicht die Letzten sein.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – Bürokratieentlastungsgesetz – vorgelegt. Die Beschlussfassung im Bundeskabinett ist für den 25.03.2015 vorgesehen.
Neben den im Folgenden genannten Punkten kündigt die Bundesregierung weitere Gesetzgebungsverfahren an, die auf die Umsetzung weiterer Maßnahmen des Eckpunktepapiers des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 11.12.2014 abzielen.
So soll das Prinzip des "One in, one out" zum 01.07.2015 in Kraft treten. Danach sollen in gleichem Maße Belastungen abgebaut werden, wie durch neue Regelungsvorhaben zusätzliche Belastungen entstehen. 
 
Vorgesehene Maßnahmen:
 
Anhebung der Grenzen für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Mit der Anhebung der entsprechenden Schwellenwerte im HGB und der AO soll eine größere Zahl kleiner Unternehmen als bislang von der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit werden. Dabei soll der bisherige Schwellenwert i.H.v. 500.000 € (Umsatz) auf nunmehr 600.000 € und der bisherige Schwellenwert i.H.v. 50.000 € (Gewinn) auf nunmehr 60.000 € angehoben werden. Die Änderung soll zugleich bewirken, dass für die befreiten Unternehmen auch die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 Abs. 4 HGB entfällt.

Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte

Mit der Einführung des Mindestlohns soll die tägliche Verdienstgrenze für die LSt-Pauschalierung von 62 € auf 68 € (8,50 € für acht Arbeitsstunden) angehoben werden. Mit dieser Anhebung könnten die Arbeitgeber weiterhin kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen und die Lohnsteuer mit 25% des Arbeitslohns pauschal erheben.

Vereinfachung im Faktorverfahren

Um das Faktorverfahren zu vereinfachen und an die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen nach § 39a EStG anzupassen, soll das Faktorverfahren dahingehend verändert werden, dass ein beantragter Faktor nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein soll. 

Verminderung der Mitteilungspflichten Kirchensteuerabzugsverpflichteter

Die Bundesregierung will die gesetzlich verordnete jährliche Informationspflicht aller Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten gegenüber Kunden und Anteilseignern durch eine einmalige Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung - rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage - ersetzen.

Anhebung der Schwellenwerte für verschiedene Wirtschaftsstatistiken

Überdies sollen die Jahresumsatzschwellen für Existenzgründer für die Meldungen zu bestimmten Statistiken (u.a. Handelsstatistik, Dienstleistungsstatistik, Kostenstrukturstatistik) von 500.000 € auf 800.000 € erhöht werden. Ferner soll die in § 30 Abs. 4 Satz 1 Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung festgelegte Meldegrenze für die Befreiung von der Berichtspflicht von 500.000 € für den Wareneingang unter Einhaltung eines Abdeckungsgrades (i.H.v. 93%) auf 800.000 € angehoben werden.

Mit der Ergänzung des § 11 Umweltstatistikgesetz soll erstmals eine Jahresumsatzschwelle von 500.000 € für Existenzgründer für die Meldungen zur Umweltstatistik eingeführt werden. Dadurch würden Existenzgründer, die unter diesem Schwellenwert liegen, nunmehr von der Meldepflicht befreit.

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