Ebay-Verkäufe

Unternehmerische und gewerbliche Tätigkeit kann vorliegen

Das Finanzgericht Köln hat mit dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27.08.2014 (Aktenzeichen 7 K 3561/10) entschieden, dass eine Hausfrau, die Schmuckstücke und andere Gegenstände über das Internet bzw. über Zeitungsanzeigen im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zum Verkauf anbietet, unternehmerisch und gewerblich tätig wird.
Die Entscheidung beruht auf den Feststellungen, dass über einen langen Zeitraum und eine Anzahl von mindestens 56 Verkaufsanzeigen der Klägerin die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit belegt wurde.
Es ist zu beachten, dass der Verkauf von lediglich eigenen Vermögensgegenständen (gebrauchte eigene Kleidung, Kellerentrümplung etc.) regelmäßig nicht als gewerblich qualifiziert wird. Dies konnte die Klägerin jedoch nicht belegen und hatte dies nur pauschal behauptet. Sie gab an, die verkauften Schmuckstücke geschenkt bekommen zu haben. Deshalb ging das Gericht davon aus, dass es sich nicht um Verkäufe von Gegenständen aus eigenem Vermögen handelte.

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