Einkunftserzielungsabsicht bei langjähriger Sanierung

Begrenzter Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum bei langjährigem Leerstand

Bleibt ein Mietwohngrundstück nach vorheriger jahrelanger, auf Dauer angelegter Vermietungen zum Zwecke einer Generalssanierung leer stehen, sind dienen die während der Zeit des Leerstands anfallenden Werbungskosten dann nicht mehr der Einkunftserzielungsabsicht, wenn ein zeitlich begrenzter Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum  –  im Streitfall waren dies neun Jahre  –  überschritten  worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall für die entmietete und entkernte Immobilie keinerlei Bemühungen unternommen, die Wohnungen zu sanieren und zu vermieten. Ferner war auch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung wieder genutzt werden sollten. Deshalb bestätigte der BFH in seinem am 11. März 2015 veröffentlichten Urteil die Entscheidung der Vorinstanz und sprach dem Kläger die Einkunftserzielungsabsicht ab (BFH-Urteil vom 13.1.2015 – IX R 46/13; NV).
 
Der BFH betonte jedoch in seinem Urteil auch, dass grundsätzlich auch die während der Zeit des renovierungsbedingten Leerstands anfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkunftserzielungsabsicht im Zusammenhang mit dem Leerstand der jeweiligen Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Insoweit bleibt also alles beim Alten.

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