Fahrschulunterricht vorerst von der Umsatzsteuer befreit

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am 10.11.2015 (5 V 5144/15) beschlossen, dass Umsätze, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrschulunterricht stehen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies begründet der Senat mit damit, dass die Fahrausbildung nicht darauf beschränkt sei, verkehrstechnische Fähigkeiten zu schulen. Damit spreche vieles dafür, dass der Fahrschulunterricht nach den europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und deren Art. 132 Abs. 1 Buchst. j umsatzsteuerfrei sei. Nach dieser Vorschrift ist der von Privatlehrern erteilte Schulunterricht von der Umsatzsteuer befreit, bei denen in Schulen und Hochschulen die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern und Studenten entwickelt würden, sofern diese nicht den Charakter einer Freizeitgestaltung hätten.

Völlig überraschend ist diese Entscheidung hingegen nicht. In der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat dieser bereits Fahrsicherheitstraining, Schwimmunterricht, Ballettunterricht oder Kurse an einer Kampfsportsschule als umsatzsteuerfreie Leistungen eingeordnet und darüber hinaus ist die Ausbildung der gewerblichen Fahrerlaubnisklassen C, D, T und L auch nach Auffassung der Finanzverwaltung  schon seit einigen Jahren von der Umsatzsteuer befreit.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung besteht Handlungsbedarf für alle Fahrschulen.

Aber was bedeutet das jetzt für Sie und Ihre Fahrschule? Schaut man in´s Internet, trifft man auf große Verunsicherung und unzählige Fragestellungen. Haben Sie sich auch schon diese folgenden Fragen gestellt:

  • Gilt diese Entscheidung auch für mich?
  • Muss ich trotz dieser Entscheidung weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und zahlen?
  • Was ist mit meinen Umsatzsteuererklärung der letzten Jahre? Kann ich diese noch zurückbekommen?
  • Wie muss ich ab jetzt meine Rechnungen ausstellen? 
  • Was geschieht jetzt mit der mir in Rechnung gestellten Vorsteuer zum Beispiel aus dem Kauf/Leasing eines Pkws oder aus den Benzinrechnungen?
  • Wie bringe ich mein Finanzamt dazu, meinen Fahrschulunterricht ebenfalls als umsatzsteuerbefreit zu behandeln?
  • Können meine Schüler jetzt die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zurückverlangen?
  • Welche Auswirkungen hat dies auf meinen Mietvertrag?

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

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