Gewährt die Umbuchung eines Reiseflugs den Anspruch auf Ausgleichsanspruch?

BGH entscheidet zur Beförderungsverweigerung einer Fluggesellschaft durch Umbuchung

Eine Frau verklagte eine Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung wegen Beförderung nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nummer 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004), weil ein für den 28.10.2011 um 9:00 Uhr vorgesehener Flug am 14.10.2011 auf einen anderen Flug umgebucht worden war, der erst um 15:30 Uhr startete. Die Kläger sahen darin eine Nichtbeförderung auf den ursprünglich gebuchten Flug und verlangten deshalb eine Ausgleichszahlung nach der oben genannten Verordnung.
Der BGH führte in seinem Urteil vom 17.3.2005 (X ZR 34/14) aus, dass ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung grundsätzlich voraussetze, dass ein Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen müsse, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zur Abfertigung (Check-in) einfinden und ihm der Einstieg gegen seinen Willen verweigert sein müsse. Dies sei nur dann nicht erforderlich, wenn die Fluggesellschaft bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe, dem Fluggast die Beförderung auf den gebuchten Flug zu verweigern.
Der BGH hob deshalb die Entscheidung der zweiten Instanz auf und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Von diesem ist nunmehr zu klären, ob die Reisenden tatsächlich über eine bestätigte Buchung für den Flug 9:00 Uhr verfügt haben.
Der exakte Inhalt der Erklärungen der Umbuchungsmitteilung und der bestätigten Buchung ist maßgeblich dafür, ob vor einer endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung der Fluggastrechteverordnung einer Vorlage an den EuGH bedarf.
Interessante Entscheidung im Hinblick auf die anstehenden Oster-, Pfingst- und Sommerferien.

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