"Honorararzt" sozialversicherungspflichtig

Im dem vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Urteil ( L 2 R 516/14) zugrunde liegenden Fall hatte das klagende Krankenhaus mit der Gynäkologin einen "Honorararztvertrag" geschlossen. Danach sollte sie selbständig tätig sein und sich selbst versichern. Die Vergütung erfolgte durch einen fest vereinbarten Stundenlohn. Die Patienten wurden der Ärztin zugewiesen. Sie behandelte selbständig, das Letztentscheidungsrecht trug der Chefarzt. Sie arbeitete im Team mit den im Krankenhaus tätigen weiteren Ärzten und dem nichtärztlichen Personal.
Das Landessozialgericht beurteilte diese Tätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Ärztin habe kein Unternehmerrisiko zu tragen und sei im Rahmen der Arbeitsprozesse eingegliedert. Eigene Betriebsmittel seien bis auf Arbeitskleidung nicht einzusetzen gewesen. Auch habe sie nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

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