2015: Neuerungen im Steuerrecht!

Wichtigste Änderungen für Sie kurz zusammengefasst

Mindestlohn
Seit dem 01.01.2015 gilt in ganz Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Auch für Minijobber. Es bestehen nur wenige Ausnahmen wie z.B. bei Auszubildenden und Praktikanten. Darüber hinaus sind besondere Aufzeichnungspflichten über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfüllen.
Für weitere Informationen empfehlen wir unsere Mandanten-Information zu diesem Thema ebenfalls in der Rubrik "Aktuelles".
 
Rentenbesteuerung
Der steuerpflichtige Anteil der Renten erhöht sich in 2015 von 68 auf 70 Prozent. Damit bleiben nur noch 30 % steuerfrei bei neu hinzukommenden Rentnerjahrgängen. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.
 
Altersvorsorgeaufwendungen
Parallel zu der Veränderung bei der Rentenbesteuerung können Vorsorgeaufwendungen für das Alter ab 2015 um 2 % höher steuerlich geltend gemacht werden. Der bisherige Höchstbetrag von 78 Prozent und 20.000 € für 2014 wird auf 80 % und 22.172 € für 2015 erhöht. Damit kann jeder Steuerpflichtige 17.738 € und Ehepaare/eingetragene Lebenspartner 35.476 € steuerlich geltend machen.
 
Erstausbildung
Die erstmalige Berufsausbildung wir nun gesetzlich definiert und bestimmte Mindestanforderungen festgelegt. Eine Berufsausbildung gilt nunmehr erst dann als Erstausbildung, wenn sie im Rahmen einer Vollzeitausbildung über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten und mit mindestens durchschnittlich 20 Stunden wöchentlich absolviert wird.
Ferner ist ein Abschluss erforderlich, der in der Regel durch eine bestandene Abschlussprüfung nachgewiesen werden muss. Sofern keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
Nicht als erste Berufsausbildung werden anerkannt: Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.
 
Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter gehörten 2014 dann nicht zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, wenn der Betrag von 110 € nicht überschritten wurde.
Ab 2015 wird die bisherige Freigrenze in einen Freibetrag abgeändert. D.h., auch wenn der Wert von 110 € überschritten wird, bleibt dieser Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei, nur der übersteigende Betrag unterliegt zukünftig der Besteuerung. Alle Aufwendungen, z.B. auch Saalmiete, Eventmanager etc. sind in diese Berechnung einzubeziehen. Die geldwerten Vorteile, die der Begleitperson des Arbeitnehmers gewährt werden, sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
 
Geschenke an Mitarbeiter
Geschenke an Mitarbeiter zu besonderen Anlässen wie z.B. zum Geburtstag konnten bislang bis zu einer Höhe von 40 € je Geschenk steuerfrei erfolgen. Seit 2015 kann der Wert je Geschenk 60 € betragen.
 
Versorgungsausgleich
Werden nach der Ehescheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen geleistet, sind diese als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Empfänger hat diese korrespondierend zu versteuern.
 
Hörbücher
Der Umsatzsteuersatz von Hörbüchern wird von 19 % auf 7 % gesenkt. 
 
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer
Ab 2015 erfolgt der Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuernde Kapitalerträge für und die Weiterleitung an die steuererhebende Religionsgemeinschaft automatisch. Der jeweilige Steuerpflichte muss nichts weiter veranlassen. 
Dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit kann schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern widersprochen werden.
Daraufhin wird man jedoch zur Abgabe der Steuererklärung zwecks Festsetzung der Kirchensteuer vom Finanzamt aufgefordert.
 
Selbstanzeige
Mit dem erklärten Ziel, Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen, wurden zum 01.01.2015 die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige und die Regelungen für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen deutlich verschärft.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung ist künftig nur noch bis zu einem Hinzterziehungsbetrag von 25.000 € möglich. Ferner muss über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren berichtigt werden.
Bei Überschreitung dieses Betrags und in besonders schweren Fällen wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags von der Strafverfolgung abgesehen.

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