Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude

Das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 13 K 1496/13) hat entschieden, dass die Kaufpreisaufteilung für ein Grundstück in Grund und Bden und Gebäude grundsätzlich anhand der im Sachwertverfahren ermittelten Verkehrswerte vorzunehmen ist. Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen habe die Aufteilung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich im Sachwertverfahren zu erfolgen. Dem Steuerpflichtigen stehe es aber frei, durch ein im Ertragswertverfahren erstelltes Gutachten darzulegen, dass die Aufteilung der Anschaffungskosten im Sachwertverfahren wesentlich von der im Ertragswertverfahren abweiche. Dann habe das Finanzgericht die Angemessenheit der im Sachwertverfahren ermittelten Werte zu prüfen. Eine Abweichung vom Sachwertverfahren sei im zu entscheidenden Fall auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin ihre Kaufentscheidung ausschließlich unter Renditegesichtspunkten getroffen und sich dabei auf Ertragswerte gestützt habe.

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