Kein Zeitwertkonto für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit Pressemitteilung vom 23.3.2016 informiert der BFH über sein Urteil vom 11.11.2015 (I R 26/15), in dem er entschieden hat, dass es mit dem Aufgabenfeld eines GmbH-Geschäftsführers nicht vereinbar sei, dass dieser durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet.

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein "Investmentkonto" abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand und die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 Euro auf das Investmentkonto ein. Die GmbH bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein "Zeitwertkonto". Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt. Der BFH entschied, dass insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Geschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren. Der BFH begründete dies mit der so genannten Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.

Wir weisen an dieser Stelle auf unsere weiterführenden Informationen zu dieser Thematik im Vortragsskript von Frau StB Hermanns zum Zeitwertkontenkongress im November 2014 in Frankfurt! 

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