Mindestlohn - Urlaubsgeld und Sonderzahlungen

Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Ein Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. So hat jetzt das Amtsgericht Berlin mit Datum vom 04.03.2015 (Aktenzeichen 54 Ca 14420/14 - nicht rkr.) entschieden.
Der Arbeitgeber hatte den bestehenden Arbeitsvertrag mit einer Grundvergütung von 6,44 €/Std. und Leistumgs- und Schichtzulage, Urlaubsgeld sowie einer nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Jahressonderzahlung gekündigt und statt dessen ein Arbeitsverhältnis mit 8,50 € Stundenlohn bei Wegfall der Zusatzleistungen angeboten.
Diese Kündigung sahen die Richter als unwirksam an, da der gesetzliche Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abgelten soll und zusätzliche Leistungen nicht auf den Mindestlohn anzurechnen sind.
Es dürfte davon auszugehen sein, dass diese Entscheidung - sollte sie in die nächste Instanz gehen - bestätigt werden wird.

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