Neue Bagatellgrenze bei Abfärbetheorie

Keine Abfärbung gewerblicher Einkünfte unter 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 €

Mit jetzt veröffentlichtem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.08.2014 (Aktenzeichen VIII R 6/12) hat er die bislang bestehende Grenze von 1,25 %, die auf die Entscheidung vom 11.8.1999 (XI R 2/98, BStBl 2000 II S. 229) zurückgeht, faktisch angehoben.
In seiner damaligen Entscheidung hatte der BFH nur über den vorgelegten Sachverhalt zu entscheiden. Da lagen gewerbliche Einkünfte im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit von nur 1,25 % vor. Der BFH kam damals zu dem Schluss, dass dies zu gering sei, um die gesamte selbständige Tätigkeit in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren. Daran orientierten sich bislang alle Abgrenzungen.
 
Nunmehr wurde der BFH konkreter:
Die Einkünfte einer GbR , die in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, aber hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, werden dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert ("Abfärbetheorie"), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich einen Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
 
Diese Entscheidung darf bereits jetzt als "gefestigt" betrachtet werden, da der BFH mit gleichem Datum direkt in zwei weiteren Urteilen diese Bagatellgrenze angewandt hatte (Aktenzeichen VIII R 16/11 und VIII R 41/11).

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