Notdienstpauschalen für Apotheken umsatzsteuerfrei

Apotheken erhalten seit dem 01.08.2013 durch das Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz – ANSG)  für jeden vollständig ausgeführten Notdienst, d.h. Dienstbereitschaft von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages, nach § 20 ApoG einen pauschalen Zuschuss aus einem Fonds. Der pauschale Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste nach § 20 ApoG aus dem Fonds erhalten, unterliegt als echter Zuschuss im Sinne des Abschn. 10.2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStAE nicht der Umsatzsteuer (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE). Die Erhöhung des Festzuschlags bei der Berechnung des Apothekenabgabepreises um 16 Cent (netto) "zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes" hingegen unterliegt als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG für die Lieferung der Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, der Umsatzsteuer.

 

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