Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen setzt Einspruchsfrist nicht in Gang

Der von den Familienkassen vielfach verwendete Zusatz in der Rechtsbehelfsbelehrung („Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse“) ist irreführend. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Münster im Urteil vom 09.01.2014 (Az. 3 K 742/13). Daher gelte anstelle der Monatsfrist zur Einspruchseinlegung eine Jahresfrist. Die ergänzenden Hinweise in unmittelbarem Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung führten zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst. Hierdurch sei die Möglichkeit, den Inhalt der Belehrung richtig zu verstehen und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen, beeinträchtigt, denn die Ergänzung verkehre die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil.
Häufig erkennen Steuerpflichtige erst im Rahmen der Steuererklärung, dass ihnen Kindergeld nicht in der korrekten Höhe ausgezahlt wurde. In diesen Fällen haben die Betroffenen mehr Zeit, ihre Rechte durchzusetzen.

 

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