Selbst getragene Krankheitskosten

Selbst getragene Krankheitskosten stellen wie auch und die Eigenbeteiligungen/Selbstbehalt keine Beiträge zu einer Versicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG dar. Beim Selbstbehalt verzichtet der Versicherungsnehmer bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz. Im Streitfall hat der Versicherungsnehmer bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entschieden, ob er sie selbst tragen will, um die Beitragserstattung zu erhalten. In beiden Fällen trägt der Versicherte die Krankheitskosten jedoch nicht, um einen Versicherungsschutz als solchen zu erlangen (BFH vom 29.11.2017 – X R 3/16).

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