Steuerbefreiungen für Sportlehrgänge

Der BFH hatte entschieden, dass Umsätze eines mit Gewinnstreben betriebenen Reiterhofs, der nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, weder nach nationalem noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei ist (Urteil vom 26.11.2014, XI R 25/13).
Aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Finanzen zur Umsatzsteuerbefreiung für Sportlehrgänge gem. § 4 Nr. 23 UStG Stellung genommen.
Danach ist die Anwendung des $ 4 Nr. 23 UStG zu verneinen, wenn die Leistungen nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten) Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden.
Vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen sind insbesondere Kinder- und Jugendhilfeeinrichtugen, die als solche formal durch staatliche Einrichtungen anerkannt sind oder deren Kosten überwiegend von hierfür zuständigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts übernommen werden.
Dazu gehört vorbehaltlich des Abs. 2 Satz 16 u.a. auch die sportliche Erziehung. Die Befreiungsvorschrift kommt deshalb sowohl bei von einer anerkannten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung durchgeführten Sportlehrgängen für Berufssportler als auch bei Amateursportler in Betracht. 

Zurück