Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

Überprüfung der Steuerfreiheit hat auf Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen zu erfolgen

Mit gleich zwei Urteilen vom 04.12.2014 (Aktenzeichen V R 16/ 12 und V R 33/12) zu dieser Thematik hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bestehende Rechtsprechung zur Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen bestätigt.
Danach sind ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
 
In diesen Entscheidungen war jedoch kritisch, in welcher Form die Beweiserhebung darüber zu erfolgen hat. So machte eine der beiden Vorinstanzen die Beweiserhebung von der Benennung der behandelten Patienten abhängig.
 
Die Finanzverwaltung vertrat sogar die Auffassung, dass eine medizinische Indikation nur dann nachträglich feststellbar sei, wenn einem später bestellten Gutachter eine umfassende Dokumentation vorliege. Fehle diese, müsse er eine eigene körperliche Untersuchung vornehmen. Der Gutachter müsse auch den Patienten befragen, um feststellen zu können, ob dieser von einer medizinischen Indikation ausgegangen sei. Im Streitfall habe der Gutachter nach Maßgabe anonymisierter Unterlagen, meist ohne Bild und ohne Rücksprache mit dem jeweiligen Patienten entschieden. In den Patientenblättern wie auch im gerichtlichen Gutachten hätten Angaben zur Anamnese und Diagnose der angeführten psychischen Erkrankung ebenso gefehlt wie Angaben zu den Gründen, aus denen eine Operation die notwendige Therapie gewesen sein soll.
 
Dieser Auffassung folgte der BFH jedoch nicht und entschied, dass eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, dass Name und Anschrift des behandelnden Patienten genannt werden. Statt dessen ist auf der Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Der Arzt oder die Klinik muss auf anonymisierter Grundlage detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung machen. Damit kann die Steuerfreiheit erhalten bleiben.

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