Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten

Zuschläge, die Steuerpflichtige nach den §§ 50a bis 50e Beamtenversorgungsgesetz oder nach den §§ 70 bis 74 Soldatenversorgungsgesetz oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für die Erziehung eines vor dem 1.1.2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 1.1.2015 begonnene Pflege einer pflegebedürftigen Personen erhalten und für Zeiten nach dem 31.12.2014 anzurechnen sind, sind nach § 3 Nr. 67d EStG steuerfrei.

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