Überblick zum häuslichen Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG grundsätzlich den Gewinn nicht mindern, stellen insoweit also nicht abzugsfähige Aufwendungen dar. Dies gilt nur dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
 
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat zu dieser vielschichtigen Problematik am 27.03.2017 eine Verfügung herausgegeben, die anhand zahlreicher Beispiele auf entscheidende Punkte eingeht. Dazu zählen insbesondere die
- abzugsfähigen Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers
- Berechnung der Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen
- Behandlung von Ersatzleistungen des Arbeitgebers.

Quelle: OFD Niedersachsen vom 27.03.2017 - S 2354 – 118 – St 215 (abrufbar: NWB Datenbank)

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