Unfallkosten bei beruflichen Fahrten

Unfallkosten auf beruflichen Fahrten z.B. bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte eines Arbeitnehmers wurden bislang auch nach Auffassung der Finanzverwaltung und des BFH neben den Entfernungspauschalen als Werbungskosten anerkannt, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckt werden.
Nunmehr hat mit dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz bereits das zweite FG (nach FG Nürnberg vom 04.03.2010 - 4 K 1497/2008) entschieden, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies bedeutet, dass auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können.
Rechtsmittel wurden nicht zugelassen, so dass nur Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden kann.

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