Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung

Der BFH hat mit gestern veröffentlichtem Urteil vom 12.10.2016 (XI R 43/14) entschieden, dass wenn der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen ausweist, obwohl nach § 13b Abs. 5 UStG der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist, worauf der Leistende gem. § 14a Abs. 5 UStG in der Rechnung hinzuweisen hat, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (BFH-Urteil vom 19.11.2014, V R 41/13).
Eine Abtretungserklärung des leistenden Unternehmers ist als Berichtigung des Steuerbetrags anzusehen, wenn aus ihr klar und hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will.
Die Rechnungsberichtigung wirkt, anders als die Berichtigung einer für den Vorsteuerabzug unzulänglichen Rechnung, erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung.

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