Vermittlungsgebühren für Haushaltshilfe keine begünstigten Aufwendungen

Das Finanzgericht Köln hat mit einem nicht zu Revision zugelassenen Urteil (Az.: 3 K 2253/13) entschieden, dass die Kosten für die Vermittlung einer Haushaltshilfe keine nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen darstellen. Die Klägerin hatte einer Agentur den Auftrag erteilt, ihr einer Haushaltshilfe zu vermitteln, die ihre Wohnung reinigen solle. Die Agentur übernahm ferner die Verpflichtung, jederzeit bei Urlaub, Krankheit sowie generell bei Ausfall von Personal kostenlos Folgevermittlungen zu schaffen. Die Klägerin hatte dafür an die Agentur neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr einen monatlichen Betrag zu zahlen. Diese Gebühren wurden nicht zum Abzug zugelassen. Für eine die Einkommensteuer mindernde Steuerermäßigung komme allein das Beschäftigungsverhältnisse selbst in Betracht. Diese haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse bestehen nur zwischen der Klägerin und der Haushaltshilfe. Die Zahlungen an die Agentur stellen keine Aufwendungen für dieses Beschäftigungsverhältnis dar. Die Zahlung der Klägerin an die Agentur wäre nur dann durch § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt, wenn die Agentur von der Klägerin haushaltsnah beschäftigt wird oder für sie eine (andere) haushaltsnahe Dienstleistungen erbringt. Eine derartige Haushaltsnähe weist die Tätigkeit der Agentur jedoch nicht auf.

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