Vorlagebeschluss zum Werbungskostenabzug Ausbildungs-/Studienkosten

Festsetzungen der Einkommensteuer zukünftig vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für Berufsausbildung/Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Die momentane Rechtslage ist für Auszubildende und Studenten ungerecht:
Zwar dienen die entstandenen Aufwendungen auch bei einer Erstausbildung  der „Erwerbung, Sicherung und dem Erhalt der Einnahmen“, wie sie die Definition des Werbungskostenbegriffs in § 9 Einkommensteuergesetz fordert, aber der Gesetzgeber verbietet den Abzug als solche und ermöglicht bislang nur einen Sonderausgabenabzug von maximal 6.000 € p.a. Dieser läuft jedoch regelmäßig ins Leere, da Auszubildende und Studenten meist über keine oder nur so geringe Einkünfte verfügen, dass sich der Sonderausgabenabzug nicht auswirkt.
Ein Vor- oder Rücktrag von Sonderausgaben wie bei Verlusten ist nicht vorgesehen, so dass diese Aufwendungen bislang ohne Berücksichtigung blieben.
 
Aber es gibt einen Hoffnungsschimmer:
Der Bundesfinanzhof hat mit den Beschlüssen vom 17.07.2014 (Aktenzeichen: VI R 2/12 und VI R 8/12) eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht beantragt. Die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs steuergünstig als Werbungskosten abziehbar, denn der BFH hält die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2011 für verfassungswidrig, nach der diese Kosten unter die begrenzten Sonderausgaben fallen. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
 
Hierzu finden Sie weitere ausführliche und hilfreiche Info´s in unserer Rubrik "Leistungen/Studenten" mit Seminarunterlagen zu unserem Vortrag vor der WHU, Koblenz.
 

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