Zurechnung von Ebay-Verkäufen

Umsätze aus Verkäufen über Ebay sind der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind, auch wenn über ein Nutzerkonto Umsätze des eigentlichen Nutzers, seines Ehegatten und Umsätze einer GbR aus beiden Personen abgewickelt wurden. Der Vertragspartner des Meistbietenden und damit Leistungserbringer (Unternehmer) im umsatzsteuerlichen Sinn ist derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreitet. Der Käufer hat bei Leistungsstörungen auch nur diesem gegenüber einen zivilrechtlichen Anspruch auf Vertragserfüllung (FG Baden-Württemberg vom 26.10.2017 - 1 K 2431/17).

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