Zuschläge für Bereitschaftsdienste nicht immer steuerfrei

Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn gezahlt, ohne Unterscheidung zwischen Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagszuschlägen und ohne Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zu den betreffenden Zeiten sowie einer arbeitsvertraglichen Regelung, die zwischen Grundvergütung und Zuschlägen einen Bezug der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe herstellt, handelt es sich nach Urteil des BFH vom 29.11.2016 (VI R 61/14) nicht um nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

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