Ausbildungs-/Studienkosten

Die momentane Rechtslage ist für Auszubildende und Studenten ungerecht:

Zwar dienen die entstandenen Aufwendungen auch bei einer Erstausbildung  der „Erwerbung, Sicherung und dem Erhalt der Einnahmen“, wie sie die Definition des Werbungskostenbegriffs in § 9 Einkommensteuergesetz fordert, aber der Gesetzgeber verbietet den Abzug als solcher und ermöglicht bislang nur einen Sonderausgabenabzug von maximal 6.000 € p.a. Dieser läuft jedoch regelmäßig ins Leere, da Auszubildende und Studenten meist über keine oder nur so geringe Einkünfte verfügen, dass sich der Sonderausgabenabzug nicht auswirkt.

Ein Vor- oder Rücktrag von Sonderausgaben wie bei Verlusten ist nicht vorgesehen, so dass diese Aufwendungen bislang ohne Berücksichtigung blieben.

Aber es gibt einen Hoffnungsschimmer:

Der Bundesfinanzhof hat mit den Beschlüssen vom 17.07.2014 (Aktenzeichen: VI R 2/12 und VI R 8/12) eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht beantragt. Die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs steuergünstig als Werbungskosten abziehbar, denn der BFH hält die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2011 für verfassungswidrig, nach der diese Kosten unter die begrenzten Sonderausgaben fallen. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Schließt sich das Bundesverfassungsgericht der Auffassung des BFH an, stellen alle mit der Ausbildung und dem Studium im Zusammenhang stehende Aufwendungen Werbungskosten dar.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Studiengebühren
  • Computer
  • Repetitorium
  • Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen
  • Büromaterialkosten
  • Zinsen auf Studienkredite
  • Fachliteratur / Fachzeitschriften
  • Arbeitszimmer
  • Telefon und Internet
  • Zweitwohnung am Studienort

Mit Datum vom 20.02.2015 hat das Bundesfinanzministerium verfügt, dass alle Festsetzungen der Einkommensteuer hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2015 vorläufig vorzunehmen sind. Gleiches gilt für Anträge auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags. Nunmehr sollen auch für bereits mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtene Einkommensteuerbescheide Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Berufsausbildung oder das Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist.

Beachten Sie:

Sie erhalten sich diese Möglichkeit jedoch nur dann, wenn Sie auch eine Steuererklärung eingereicht haben. Bis Ende 2015 können Sie noch eine Einkommensteuererklärung für 2011 abgeben, sofern noch nicht geschehen.

Was viele Betroffene und deren Eltern nicht wissen:

Aufwendungen für eine zweite Ausbildung oder z.B. einen Masterstudiengang sind auch jetzt schon in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig.

Viele glauben, wenn sie nicht über eigene Einkünfte verfügen, können sie die entstandenen Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen und sind allenfalls als Kind im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Eltern Berücksichtigungsfähig. Dem ist jedoch nicht so. Alle entstandenen Aufwendungen müssen nur rechtzeitig im Rahmen einer Steuererklärung geltend gemacht werden. Dann können die Aufwendungen später mit den ersten eigenen Einkünften verrechnet werden und sparen die Steuerbelastungen in den ersten Berufsjahren!

Fragen Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

Für weitere Informationen schauen Sie sich auch unser Vortragsskript zum Thema Studienkosten an:

Vortrag an der WHU, Koblenz vom 10.03.2014