Gewinnausschüttungen bei der GmbH- Was muss man beachten

Das durch den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung) ausgewiesene wirtschaftliche Ergebnis eines Geschäftsjahres ist das Jahresergebnis und kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Welches Jahresergebnis die GmbH erzielt hat und letztendlich auch ausbezahlen kann, kann sich nur aus dem Jahresabschluss ergeben. Der Jahresabschluss wird aber erst verbindlich, wenn er festgestellt ist. Deshalb kann ohne Feststellung des Jahresabschlusses nicht über die Verwendung des Jahresergebnisses entschieden werden.

Aus § 325 HGB ergibt sich, dass der Geschäftsführer mit dem Jahresabschluss auch den Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen hat, soweit sich die Verwendung nicht aus dem Jahresabschluss selbst ergibt. Diese Angaben können auch unverzüglich nachgereicht werden, wenn zur Wahrung der Zwölfmonatsfrist zunächst nur der Jahresabschluss und die anderen Unterlagen eingereicht wird. Dies gilt nach § 326 HGB auch für eine kleine GmbH.
Für personalistisch geprägte GmbH gilt jedoch eine Besonderheit: Bei der GmbH müssen Angaben zur Verwendung nach § 325 Abs. 1 Satz 4 HGB nicht gemacht werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile natürlicher Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Da dies regelmäßig aufgrund des zum Handelsregister eingereichten Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste der Fall ist, brauchen Vorschlag und Beschluss über die Ergebnisverwendung nicht offen gelegt zu werden.
Gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG unterliegt die Verwendung des Ergebnisses den Bestimmungen der Gesellschafter, d.h. sie erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Gemäß § 45 Abs. 2 GmbHG gilt dies aber nur, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 42a Abs. 2 GmbHG sieht vor, dass innerhalb der dort festgelegten Fristen die Gesellschafter über die Ergebnisverwendung zu beschließen haben. D.h., die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 HGB), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Frist nicht verlängern.

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