Steuerliche Belastungswirkungen einer Dividende bei der GmbH und beim Gesellschafter

Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 ist das Teileinkünfteverfahren sowie die so genannte Abgeltungssteuer eingeführt worden. Das Teileinkünfteverfahren trennt im Gegensatz zum früheren Anrechnungsverfahren die Besteuerung der GmbH als Gesellschaft und die Besteuerung ihrer Anteilseigner/Gesellschafter strikt.
Um eine doppelte Besteuerung der Gewinne der GmbH auf der Seite der Körperschaft und zusätzlich beim Gesellschafter zu verhindern bzw. abzumildern, wurde ein abgesenkter Körperschaftsteuersatz von 15 % für die Besteuerung bei der GmbH eingeführt. Die Besteuerung beim Gesellschafter hängt von dessen Rechtsform ab:
Bei einer Gewinnausschüttung an eine natürliche Person ist zunächst zu unterscheiden, ob sich die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Betriebs- oder im Privatvermögen befindet. Soweit es sich um Privatvermögen handelt, greift grundsätzlich die Abgeltungssteuer, d.h., die Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben insoweit bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz. Liegt die steuerliche Belastung unter 25 % kann gemäß §32d Abs. D EStG ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden, was dazu führt, dass die einbehaltene Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % auf den persönlichen, gegebenenfalls niedrigeren Steuersatz, reduziert wird. In diesem Fall werden die Einnahmen aus der Dividende der Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % (§ 3 Nr. 40 EStG) erfasst (daher der Begriff „Teileinkünfteverfahren“). Werbungskosten können in diesem Fall jedoch nicht abgezogen werden (§ 20 Abs. 9 EStG).
Handelt es sich bei der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft jedoch um Betriebsvermögen, stellt die Ausschüttung Betriebseinnahmen dar. Die Abgeltungswirkung greift hier nicht. Auch hier wird die Dividende der Kapitalgesellschaft lediglich in Höhe von 60 % erfasst (§ 3 Nr. 40 EStG). Korrespondierend dazu können damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen gemäß § 3c Abs. 2 EStG gleichfalls nur in Höhe von 60 % steuerlich geltend gemacht werden.
Handelt es sich bei dem Gesellschafter ebenfalls um eine juristische Person, ist die Gewinnausschüttung in voller Höhe steuerfrei. Jedoch ist § 8b KStG zu beachten, der besagt, dass 5 % der Ausschüttung fiktiv als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden müssen.
Bei einer natürlichen Person als Gesellschafter ergibt sich daher folgende Belastungswirkungen im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens:

I. Ebene der Kapitalgesellschaft

Gewinn vor Steuer100,00
KSt (15 %)/Solz (5,5 %)/GewSt (470 %)-32,28
ausschüttungsfähiger Gewinn (Bruttodividende)67,72
KapESt (25 %)-16,93
Solz (5,5 %)-0,93
auszahlbarer Gewinn (Nettobardividende)49,86

II. Ebene des Anteilseigners - Privatvermögen

Grds. keine Besteuerung, da Abgeltungsteuer; kein Abzug von Werbungskosten; Antrag auf Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) möglich

Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 EStG (Bruttodividende)67,72
Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 EStG (Bruttodividende)16,67
steuerpflichtig im Fall der Günstigerprüfung40,63
Steuersatz des Anteilseigners0,00%10,00%20,00%30,00%40,00%45,00%
Gesamtsteuerbelastung32,28%36,56%40,85%45,14%49,42%50,14%
ESt0,004,068,1312,1916,2516,93
Solz
abzüglich
0,220,440,670,890,930,93
einbehaltene KapESt-16,93-16,93-16,93-16,93-16,93-16,93
einbehaltene Solz-0,93-0,93-0,93-0,93-0,93-0,93

III. Ebene des Anteilseigners - Betriebsvermögen

Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 EStG (Bruttodividende)67,72
davon 60 % stpfl. (§ 3 Nr. 40 EStG)40,63
damit i.Zshg. stehende Werbungskosten: 16,6710,00
steuerpflichtig30,63
Steuersatz des Anteilseigners0,00%10,00%20,00%30,00%40,00%45,00%
Gesamtsteuerbelastung32,28%35,51%38,74%41,98%45,20%46,82%
ESt0,003,066,129,1912,2513,78
Solz
abzüglich
0,000,170,340,510,670,76
einbehaltene KapESt-16,93-16,93-16,93-16,93-16,93-16,93
einbehaltene Solz-0,93-0,93-0,93-0,93-0,93-0,93

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